Die
Gesetzeslage
Maul- und Klauenseuche (MKS): Keulungspflicht und Impfoptionen nach EU-Tiergesundheitsrecht
EU Rechtsrahmen
Rechtsquelle
Verordnung (EU) 2016/429
(Animal Health Law, AHL)
Wesentlicher Inhalt
Verordnung (EU) 2016/429
(Animal Health Law, AHL)
– stuft MKS als Kategorie-A-Seuche ein (keine Duldung in der EU),
– verpflichtet die Mitgliedstaaten zum „raschen Tilgen“ eines Ausbruchs
Rechtsquelle
Delegierte Verordnung
(EU) 2020/687
Wesentlicher Inhalt
– konkretisiert die Bekämpfung für Kategorie-A-Seuchen
– regelt unter anderem Keulung, Sperrzonen
Reinigung/Desinfektion und Notimpfung
Rechtsquelle
EU-Antigen-/Impfstoffbank
Wesentlicher Inhalt
– lagert Antigene sämtlicher MKS-Serotypen
– ermöglicht die Produktion von Notimpfstoffen binnen weniger Tage.
Keulung (Stamping-out)
Nach Artikel 29 AHL i. V. m.
Art. 13–21 der VO 2020/687
1. Amtliche Bestätigung -> Sofortmaßnahme
• Alle empfänglichen Tiere des Ausbruchsbetriebs werden getötet.
• Kadaver unschädlich beseitigen, anschließende Reinigung & Desinfektion.
2. Sperrzonen
• Schutzzone: Radius ≥ 3 km
• Überwachungszone: Radius ≥ 10 km
• Bewegungs-/Handelsverbote, intensive klinische Kontrollen.
3. Tilgungsziel
• Rasches Entfernen der Virusquelle, um eine Weiterverbreitung zu verhindern.
• Behandlung oder „nur Quarantäne“ ist nicht zulässig.
Impfung: Verbot oder Spielraum?
Die Entscheidung über eine Notimpfung trifft der nationale Krisenstab in Abstimmung mit der EU- Kommission. Impfung ersetzt nie die Keulung, sondern ergänzt sie in Ausnahmesituationen

Österreich: Nationale Umsetzung
• Tiergesundheitsgesetz 2024 & MKS-Bekämpfungs-VO 2025 transponieren das EU-Recht 1 : 1
• Österreich hält den Status „MKS-frei ohne Impfung“.
• Bei einem Ausbruch gilt:
1. Keulung aller empfänglichen Tiere im Betrieb.
2. Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen.
3. Option auf behördlich angeordnete Notimpfung (suppressiv oder protektiv), falls Lage eskaliert.
Die EU VO (EU)2020/687 gibt der zuständigen nationalen Behörde die Möglichkeit, in gerechtfertigten
Fällen und erforderlichenfalls im Rahmen zusätzlicher Garantien unter Berücksichtigung der
epidemiologischen Faktoren sowie nach Durchführung einer genauen Risikobewertung Ausnahmen von
bestimmten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu gewähren, insbesondere von der Verpflichtung zur
Tötung der Tiere in dem betroffenen Betrieb.
Quellen (Auswahl) (Stand: 26 April 2025)
1. Verordnung (EU) 2016/429, ABl. L 84/1 vom 31.03.2016
2. Delegierte Verordnung (EU) 2020/687, ABl. L 174/64 vom 03.06.2020
3. EU-Kommission, Factsheet „EU Foot-and-Mouth Disease Vaccine Bank“, 2024
4. BM für Soziales, Gesundheit, Pflege & Konsumentenschutz (AT), „MKS-BekämpfungsVO 2025 – Begleitinformation“, 2025
5. Europäisches Tierseuchen-Informationssystem (ADIS), MKS-Berichte 2025 (SK, HU)
6. EFSA-Journal 19(11) 2021, „Assessment of foot-and-mouth disease control options“
7. OIE (WOAH), Terrestrial Manual Kapitel 3.1.8 – Foot-and-Mouth Disease
